Aktuelles Familienrecht

Kindesunterhalt des betreuenden Elternteils kann nicht immer gefordert werden!

Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 04.12.2015, Az. 20 UF 875/15) hat in einem Fall entschieden, dass, wenn der nicht betreuende, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren könnte, gleichwohl die volle Haftung des betreuenden Elternteils in Betracht kommt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient.

Die wurde auch schon vom BGH (Beschluss vom 10.07.2013 - XII ZB 297/12) so beschlossen. Dieser sah den betreuende Elternteil als einen anderer unterhaltspflichtigen Verwandten im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB an, soweit der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.

Dies bedeutet, dass bei Unterhaltsansprüchen, in denen normalerweise der nicht betreuende Elternteil alleine Unterhaltspflichtig ist, trotzdem auf die Einkommensverhältnisse beider Elternteile geachtet werden muss. Liegt hier ein erhebliches Ungleichgewicht vor, kann ein solcher Unterhaltsanspruch eventuell ausscheiden.

Vorsicht bei der Inanspruchnahme von Elternzeit!

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.05.2016 (Az. 9 AZR 145/15) geurteilt, dass eine Kündigung des Arbeitgebers wirksam ist, soweit die Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB nicht eingehalten worden ist.

Die Arbeitnehmerin versendete nach der Geburt ihrer Tochter dem Arbeitgeber per Telefax die Mitteilung, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen wolle. Der Arbeitgeber kündigte sie daraufhin. Er begründete die Kündigung damit, dass die Arbeitnehmerin nicht wirksam Elternzeit verlangt hätte. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. In der Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht Hessen noch der Kündigungsschutzklage stattgegeben und der Arbeitnehmerin den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG zugesprochen.

Das BAG urteilte, dass die Klägerin mit ihrem Telefax nicht wirksam Elternzeit verlangt hätte. Wer Elternzeit nehmen will, muss die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB einhalten. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor. Insoweit ist folgendes zu beachten:

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).

Soweit die Kindesmutter den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verhindert, kann vom Gericht die Anwendung von unmittelbarem Zwang angeordnet werden, um das Umgangsrecht eines Elternteils durchzusetzen.

Vorliegend hatten die Eltern vor dem Oberlandesgericht eine Vereinbarung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind getroffen. Danach durfte der Vater seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag sehen.

Die regelmäßigen Termine wurden jedoch von der Kindesmutter immer kurzfristig per SMS mit verschiedenen Begründungen abgesagt. Gründe waren hier u.a. Erkrankungen des Kindes, ohne Vorlage eines Attestes und Einladungen zu Feiern.

Im Vorfeld hatte die Kindesmutter schon vom Familiengericht 1 Tag Ordnungshaft bekommen, weil sie sich auch damals nicht an die Umgangsregelung gehalten hat.

Der zuständige Familienrichter erließ einen Beschluss, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters unmittelbarer Zwang (nicht gegen das Kind) angeordnet wird. Er beauftragte einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger mit der Vollstreckung unter Zuhilfenahme von einem Gerichtsvollzieher und der Polizei, wobei die Wohnung der Mutter betreten werden darf.

Vor Gericht sagte das Kind (7 Jahre) aus, dass er seinen Papa zweimal gesehen habe. Es sei cool gewesen, mit ihm Fußball zu spielen und zu Burger King zu gehen. Er möchte den Papa wiedersehen und könnte ihn auch alleine bei sich treffen oder Papa könne zu ihm nach Hause kommen, was aber die Mama nicht möchte. Er könnte mit Papa zum Schwimmen ins Schwimmbad gehen. Michael möchte den Papa wieder öfter sehen, weil er noch mit ihm Karten spielen müsse.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Richters am Amtsgericht bestätigt. Daraufhin gewährte die Mutter viermal (freiwillig) den Umgang. In der Folgezeit kam es zu keinen weiteren Treffen. Daraufhin wurde unmittelbarer Zwang bei zwei Umgangstreffen angewendet. Hierbei wurde jedes Mal die Wohnung aufgebrochen, wobei Mutter und Kind nicht angetroffen wurden. Der zuständige Richter hat daraufhin den Umgangsbeschluss abgeändert und festgelegt, dass das Kind zukünftig jeden Freitagnachmittag zum Vater darf.

Beschluss des AG München vom 13.03.2015.

 

Können Schwiegerelternzuwendungen zurückverlangt werden? - Die Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern im Fall der Scheidung

Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 189/06 entschieden, dass Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind, die um der Ehe willen erfolgen, keine ehebezogenen Zuwendungen darstellen, sondern als Schenkung zu qualifizieren sind.

Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen.

Der BGH begründete dies damit, dass die Schwiegereltern regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen würden, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folglich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind herangezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu lassen, dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind scheitert.

Die Zuwendungen an das Schwiegerkind sind für den Zugewinn jedoch neutral anzusehen. Insoweit wird das Schwiegerkind nicht doppelt herangezogen.

In den Beschlüssen vom 03.12.2014 (Az. XII ZB 181/13) und vom 16.12.2015 (Az. XII ZB 516/14) hat sich der BGH nunmehr mit der Verjährung dieser Ansprüche beschäftigt. Hierbei hat er festgestellt, dass solche Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (10 Jahre) gilt. In letzterem Fall ist noch zu berücksichtigen, dass ab einer gewissen Ehedauer im Regelfall nur noch eine Vertragsanpassung in Form einer Geldzahlung in Frage kommt.

Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist.

Laut einen aktuellen Urteil des OLG Hamm darf das Familiengericht ein fiktives Gehalt für Unterhaltszahlung festsetzen. (Oberlandesgericht Hamm Beschl. v. 23.12.2015, Az.: 2 UF 213/15)

In dem Streit hatte der Vater einer fast dreijährigen Tochter abgelehnt, monatlich 236 Euro an die von ihm getrennt lebende Mutter zu zahlen. Der Mann verlor seinen Angaben zufolge schuldlos seinen Job mit einem Monatsgehalt von 1.300 Euro netto. Seitdem bezog der arbeitslose Vater ohne abgeschlossene Berufsausbildung Sozialleistungen.

Um Unterhalt zahlen zu können, müsse der Mann seine eigene Arbeitskraft aber einsetzen.

Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen, was auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance gilt. Der Unterhaltspflichtige hat sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig darum zu bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Es reicht auch nicht aus, dass er sich auf die ihm vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote bewirbt.

Deshalb dürfe das Familiengericht ein fiktives Gehalt auf Basis des früheren Jobs annehmen

Im Familienrecht kommt es im Jahr 2016 zu Neuerungen. Wir möchten Ihnen hier eine kleine Zusammenfassung dessen anbieten:

  • Kindergeld

    Neufestsetzung: Ab Januar 2016 beträgt das Kindergeld für das erste Kind 190,00 €, für das zweite Kind ebenfalls 190,00 €, für das dritte Kind 196,00 € sowie für jedes weitere Kind 221,00 €.

    Steuer-Identifikationsnummer: Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Das Bundeszentralamt für Steuern führt aus, dass Kindergeld nur für jedes Kind einmal ausgezahlt wird. Durch die Steuer-Identifikationsnummer sei sichergestellt, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.

    Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern gibt jedoch an, dass die Familienkassen es grundsätzlich nicht beanstanden werden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern aber nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

    Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht. Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sollten Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer in den genannten Unterlagen nicht finden, können Sie mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten.

    Eine telefonische Übermittlung Ihrerseits ist nicht möglich, allein die schriftliche Übermittlung stellt sicher, dass bei der Weitergabe der Steuer-Identifikationsnummern keine Übermittlungsfehler eintreten.

    Weitere Informationen erhalten sie hier:
    http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Kindergeldberechtigte/FAQ/KG_Berechtigte_FAQ_IDNr_node.html

  • Unterhalt

    Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2016: Die "Düsseldorfer Tabelle" existiert seit 1962 und dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die Erhöhung zum Jahreswechsel beruht auf der Mindestunterhaltsverordnung.

    Demnach steigt der Mindestunterhalt (Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.500,00 € ) für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um 7 auf 335 Euro. Sechs- bis Elfjährige haben Anspruch auf 384 Euro. 12- bis 17-Jährige bekommen mindestens 450 statt 440 Euro monatlich. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt. Volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, haben künftig sogar Anspruch auf 735 Euro statt bislang 670 Euro im Monat. Darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro.

    Soweit kein sog. dynamischen Kindesunterhalt vereinbart worden ist, sollten Sie denjenigen bzw. diejenige, der bzw. die Kindesunterhalt zu zahlen hat, zur Zahlung des höheren Kindesunterhalts aufzufordern, da rückwirkend kein höherer Unterhaltsbetrag verlangt werden kann, sondern erst ab dem Monat, in dem der bzw. die Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, entweder Auskunft zu erteilen zwecks Bezifferung des Kindesunterhalts bzw. einen bestimmten Betrag an Kindesunterhalt zu zahlen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Forster